Dienstag, 2. Dezember 2014

Satzungsänderungsantrag BEO: Urabstimmung!

Ich veröffentliche den beabsichtiten Antrag für den BEO mal hier!

Darum geht es!

 URABSTIMMUNG 
(1)
Über alle Fragen der Politik von Piraten, insbesondere auch der Programme, des 
Grundkonsenses und der Satzung, kann urabgegestimmt
werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder 
der Piraten die entpsrechend Bundessatzung §4 Absatz (4) zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt sind.

(2)
Die Urabstimmung findet statt auf Antrag 
1. von fünf von Hundert der Mitglieder (5%) oder 
2. von einem Zehntel der Kreis/Regional/Bezirksverbände oder 
3. von drei Landesverbänden
Die AntragstellerInnen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. 

(3)
Der/die Generalsekretär/in ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich. Das Nähere wird in Ausführungsbestimmungen geregelt.

(4)
Die Kosten der Urabstimmung trägt die Bundespartei. 

(5)
Der/die GeneralsekretärIn übernimmt für 
Urabstimmungsinitiativen die Aufgabe, im Rahmen 
der regelmäßigen Verteiler der Partei die Mitglieder 
zu informieren. 

(6)
Ein einmal urabgestimmter Inhalt kann erst nach 
Ablauf von 2 Jahren erneut Gegenstand eines Urabstimmungsverfahrens sein. 

(7)
Über Spitzenkandidaturen der Bundespartei aus Anlass allgemeiner Wahlen kann die Urwahl durchgeführt werden. Absätze (2) bis (5) finden entsprechende Anwendung.  Ausnahmen beschließt eine Bundesversammlung mit einfacher Mehrheit. 


Begründung: Wir haben uns lange darüber gestritten, mit welchen Tools wir unsere Parteiinterne Mitbestimmung organisieren. Dabei blieb das eigentliche Ziel, die der Mitbestimmung auf der Strecke. Um das zu fixen sollte man erstmal zur Urform der basisdemokratischen Mitbestimmung zurückkehren und auch Urabstimmung in der Piratenpartei einführen! Dannach kann man dann sehen, wie man die Tools anpasst, verändert! Führt man erstmal eine ein, ergeben sich vllt ganz andere Diskussionen! 

Als Ergänzung noch gleich die entsprechende Urabstimmungsverordnung


§ 1 URABSTIMMUNGSINITIATIVEN VON MITGLIEDERN
(1)
Jedes Mitglied von Piraten ist berechtigt das Verfahren für eine Urabstimmungsinitiativen einzuleiten. 
(2)
Eine Urabstimmungsinitiative muss folgende Bestand-
teile enthalten: 
- Antragstext, 
- Anschrift von 2 Vertrauenspersonen (InitiatorInnen), 
- Name, Anschrift, Kreisverband, Unterschrift von fünf 
von hundert Mitgliedern von Piraten
(3)
Maßgeblich für die Berechnung des 5-Prozent-
Quorums ist die Zahl der Mitglieder zum 31.12. des 
Vorjahres lt. Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfungs-
instituts. 

§ 2 URABSTIMMUNGSINITIATIVEN VON PARTEIGLIE-
DERUNGEN 
(1)
Jeder Kreis- und Landesverband ist berechtigt Urabstimmungsinitiativen einzuleiten. Antragsberechtigtes 
Gremium ist die Kreismitgliederversammlung, Landesmitgliederversammlung.
Zusätzlich zu dem Antragstext müssen einer Urab-
stimmungsinitiative folgende Unterlagen beigefügt 
sein: 
- von dem/der ProtokollführerIn unterzeichneter Pro-
tokollauszug der Versammlung, auf der die Unterstützung der Urabstimmungsinitiative durch den Gebietsverband beschlossen wurde, 
- Anschrift von zwei Vertrauenspersonen.  
(3)
Maßgeblich für die Berechnung des 10-Prozent-
Quorums der Kreisverbände ist die Zahl der beim Bundesverband zum 31.12. des Vorjahres gemeldeten Kreisverbände. 

§ 3 ANTRAGSTEXT 
(1)
Der Antragstext muss eine 
Abstimmungsfrage enthal-
ten, die mit ja, nein oder Enthaltung beantwortet wer-
den kann. Suggestivfragen sind unzulässig. Für eine 
Abstimmung nach § 24 Absatz 7 der Satzung gilt Ab-
satz 2. 
(2)
Ein Antragstext, der sich auf die Benennung von Spit-
zenkandidaturen nach § 24 Absatz 7 der Satzung be-
zieht, muss die genaue Anzahl der zu benennenden 
Positionen enthalten.
(3)
Urabstimmungsinitiativen, deren Umsetzung in die 
Autonomie der Landes- oder Kreisverbände eingreifen 
würden, deren Inhalte gegen das Parteiengesetz ver
stoßen sowie Urabstimmungsinitiativen zum Haushalt 
des Bundesverbandes oder zu Einzelpositionen des 
Haushaltes sind unzulässig. 
(4)
Über eine mögliche Unzulässigkeit von Urabstim-
mungsinitiativen entscheidet das Bundesschiedsgericht 
auf Antrag. Antragsberechtigt sind alle Organe der 
Bundespartei, der Landesverbände und der Kreisver-
bände. 

§ 4 INFORMATIONSPFLICHTEN DER BUNDESGE-
SCHÄFTSSTELLE 
(1)
Die Einleitung einer Urabstimmungsinitiative ist der 
Bundesgeschäftsstelle unter Beifügung des Antrags-
textes mitzuteilen. 
(2)
Der/die politische GeschäftsführerIn ist gemäß § 24  
(5) der Bundessatzung verpflichtet, im Rahmen der re-
gelmäßigen Verteiler der Partei die Mitglieder zu in-
formieren. 
(3)
Über die Unterschriftensamml
ung zur Einleitung einer 
Urabstimmungsinitiative nach
 § 1 (1) UrabStO ist die 
Mitgliederbasis innerhalb von vier Wochen nach Ein-
gang des Antragsschreibens in der Bundesgeschäfts-
stelle durch Versendung der Antragsschrift im Rahmen 
der regelmäßigen Verteiler zu informieren. 
(4)
Über die erfolgreiche Einleitung einer Urabstimmungs-
initiative ist die Mitgliederbasis innerhalb von 2 Wo-
chen nach Eingang der gemäß § 1 oder § 2 UrabStO 
vorzulegenden Unterlagen über die Orts- und Kreis-
verbände zu informieren. 

§ 5 DISKUSSIONSPHASE 
(1)
Im Anschluss an die Information der Mitgliederbasis 
über die erfolgreiche Einleitung einer Urabstimmungs-
initiative beginnt der organisierte Diskussionsprozess 
der Partei. 
(2)
Innerhalb von 4 Wochen nach Information der Kreis- 
und Ortsverbände gemäß § 4 (4) UrabStO können 
Mitglieder, Gremien und Organe der Partei Stellung-
nahmen zu den Inhalten der Urabstimmungsinitiative 
schriftlich bei der Bundesgeschäftsstelle einreichen. Bei 
Bennennungen von Spitzenkandidaturen nach § 24 
Absatz 7 der Satzung entfällt die Möglichkeit der Stel-
lungnahme. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist 
der Eingang bei der Bundesgeschäftsstelle. 
(3)
Aus den eingegangenen Stellungnahmen erstellen 
zwei vom Bundesvorstand benannte Mitglieder, die 
beiden Vertrauenspersonen der Urabstimmungsinitiati-
ve und eine von beiden Seiten gemeinsam benannte 
Person einen Reader zu den Inhalten der Urabstim-
mungsinitiative. Der Reader soll nicht mehr als sech-
zehn DIN A-4 Seiten (gesetzt) umfassen. 
(4)
Liegen mehrere Anträge zum selben Inhalt vor, so 
können die Reader mit Zustimmung der jeweiligen 
Vertrauenspersonen zusammengelegt werden. 
(5)
Der erstellte Reader ist innerhalb von 2 Wochen nach 
Erstellung in ausreichender 
Anzahl allen Kreisverbän-
den zuzusenden. Die Kreisverbände übernehmen die 
Verteilung der Reader an die Ortsverbände. 
(6)
Die Kreis- und Ortsverbände sind aufgefordert den 
Inhalt der Urabstimmungsinitiative auf ihren Mitglie-
derversammlungen zu behandeln.
(7)
Ist der Gegenstand der Urabstimmungsinitiative eine 
Benennung von Spitzenkandidaturen nach §24 Absatz 
7 der Satzung, so können innerhalb von mindestens 
einer Woche nach Information der Kreis- und Ortsver-
bände gemäß § 4 Absatz 4 UrabStO Bewerbungen auf 
die zu entscheidenden Positionen schriftlich bei der 
Bundesgeschäftsstelle eingereicht werden. Maßgeblich 
für die Einhaltung der Frist ist der Eingang bei der 
Bundesgeschäftsstelle. Bewerben können sich alle Mit-
glieder, die nach Bundeswahlgesetz das passive Wahl-
recht besitzen.  
(8) Sollten weniger oder genau so viele Bewerbungen 
eingehen, wie zu besetzende Positionen vorhanden 
sind, findet eine Urwahl nich
t statt. In diesem Fall ent-
scheidet die nächste Bundesversammlung über die Be-
setzung der Positionen.  
(9) Ist der Gegenstand der Urabstimmungsinitiative eine 
Benennung von Spitzenkandidaturen nach § 24 Absatz 
7 der Satzung, werden die eingegangenen Bewerbun-
gen nach Bewerbungsschluss gemeinsam in geeigneter 
Form allen Kreis- und Ortsverbänden zur Verfügung 
gestellt. Diese übernehmen die Weiterleitung an die 
Mitglieder.  

§ 6 ORGANISATION 
(1)
Nach erfolgreicher Einleitung einer Urabstimmungs-
initiative ist in der Bundesgeschäftsstelle ein Urab-
stimmungsbüro einzurichten. 
(2)
Es ist ein Stichtag für die Ermittlung der stimmberech-
tigten Mitglieder festzulegen. Dieser muss spätestens 4 
Wochen vor der Versendung der Urabstimmungsun-
terlagen liegen.  
(3)
Frühestens nach sechs Wochen und spätestens neun 
Wochen nach Aussendung der Reader an die Kreisver-
bände sind die Urabstimmungsbriefe an die Mitglieder 
zu versenden. Bei Benennungen von Spitzenkandida-
turen nach § 24 Absatz 7 der Satzung sind die Urab-
stimmungsbriefe frühestens drei Wochen, spätestens 
sechs Wochen nach der Veröffentlichung der Bewer-
bungsschreiben zu versenden.  

§ 7 DURCHFÜHRUNG DER URABSTIMMUNG 
(1)
Jedes Mitglied erhält die Urabstimmungsunterlagen elektronisch mit 
folgendem Inhalt: 
- Abstimmungsformular/Wahlzettel, 
- Umschlag für Abstimmungsformular, 
- Eidesstattliche Erklärung, 
- Abstimmungsbrief. 
Die Unterlagen können alternativ per Post angefordert werden, die Portokosten trägt das Mitglied.
(2)
Das Abstimmungsformular ist vom Mitglied zu kenn-
zeichnen, in den Umschlag für Abstimmungsformulare 
einzulegen und zuzukleben
. Auf der mit der Adresse 
versehenen und durchnummerierten eidesstattlichen 
Erklärung ist zu bestätigen, dass der/die AbsenderIn 
zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung Mitglied von 
Piraten ist und das Abstimmungs-
formular eigenhändig gekennzeichnet hat. Die eides-
stattliche Erklärung ist zusammen mit dem zugeklebten 
Umschlag mit dem eingelegten Abstimmungsformular 
im Abstimmungsbrief dem Urabstimmungsbüro bis zu 
einem vorher festgelegten Termin (Datum des Post-
stempels) zuzusenden. 
(3)
Der Einsendeschluss für den Abstimmungsbrief ist im 
Regelfall auf einen Zeitpunkt zwischen dem 21. und 
28. Tag nach Absendung der Urabstimmungsbriefe an 
die Mitglieder festzulegen. In den Monaten Juli und 
August können keine Urabstimmungen durchgeführt 
werden. Würde der Einsendeschluss nach Satz 1 auf 
einen Tag in diesen Monaten fallen, so ist stattdessen 
ein Tag in der letzten Septemberwoche als Einsende-
schluss festzulegen. 
(4)
Die Kosten der Frankatur des Abstimmungsbriefes 
trägt der/die AbsenderIn. Das Abstimmungsbüro hat 
die Annahme unfrankierter Abstimmungsbriefe prinzi-
piell zu verweigern. 

§ 8 AUSWERTUNG DER URABSTIMMUNG 
(1)
Die Urabstimmung ist am 5. - 10. Tag nach dem fest-
gelegten Einsendeschluss auszuzählen. Die Auszählung 
ist mitgliederöffentlich. 
(2)
Bei der Auszählung sind festzustellen: 
- die Zahl der versandten Urabstimmungsbriefe, 
- die Zahl der zum Auszählungszeitpunkt fristgerecht 
(Datum des Poststempels) zurückgelaufenen Urab-
stimmungsbriefe, 
- die Zahl der abgegebenen Abstimmungsformulare, 
- die Zahl der abgegebenen gültigen Abstimmungs-
formulare, 
- die Zahl der auf eine Urabstimmungsfrage entfalle-
nen Ja-Stimmen, -Nein-Stimmen und Enthaltungen. 
– bei Benennungen von Spitzendkandidaturen nach § 
24 (7) der Satzung: die auf die jeweiligen BewerberIn-
nen entfallenen JA-Stimmen, die NEIN-Stimmen und 
die Enthaltungen.  
(3)
Abstimmungsformulare, denen keine gültige, unter-
schriebene eidesstattliche Erklärung beigefügt ist, sind 
ungültig. Enthaltungen sind gültige Stimmen. 

§ 9 ABSTIMMUNGSVERFAHREN 
(1)
Über mehrere Urabstimmungsinitiativen kann gemein-
sam abgestimmt werden. 
(2)
Steht nur eine Abstimmungsfrage zur Entscheidung, so 
ist sie positiv entschieden, wenn die Mehrheit der ab-
gegebenen gültigen Stimmen auf Ja lautet. 
(3)
Stehen zwei oder mehr Abstimmungsfragen zur selben 
Thematik zur Entscheidung, so ist über jede Abstim-
mungsfrage einzeln mit Ja/Nein oder Enthaltung zu 
entscheiden. (Erhält mehr als eine Alternative eine 
Mehrheit der gültigen Stimmen, so gilt die Alternative 
als angenommen, die die meisten Ja-Stimmen erhält.) 
Erhält keine Alternative eine Mehrheit der abgegebe-
nen gültigen Stimmen, so sind alle Alternativen abge-
lehnt. 
(4)
Bei Benennungen von Spitzenkandidaturen nach § 24 
Absatz 7 der Satzung kann jede/r Abstimmungsbe-
rechtigte soviel JA-Stimmen vergeben, wie Positionen 
zu besetzen sind. Pro KandidatIn kann nur eine Stim-
me vergeben werden. Der Wahlzettel kann insgesamt 
mit NEIN oder ENTHALTUNG gekennzeichnet werden. 
Die Zahl der abgegebenen Stimmen für männliche 
Bewerber darf die Zahl der für Männer offenstehenden 
Positionen nicht übersteigen; in diesem Fall ist der 
Stimmzettel ungültig.  
(5)
Bei Benennungen von Spitzenkandidaturen nach §24 
Absatz 7 der Satzung ist  gewählt, wer die meisten 
gültigen Stimmen auf sich vereint. ((Bei Stimmengleichheit 
entscheidet die nächste Bundesversammlung über die 
Benennung in dem entsprechenden Fall.))

§ 10 VERÖFFENTLICHUNG DES ERGEBNISSES 
(1)
Das Ergebnis der Urabstimmung ist nach Abschluss der 
Auszählung unverzüglich zu veröffentlichen. 
(2)
Nach Abschluss der Auszählung noch eingehende Ur-
abstimmungsbriefe sind als ungültig zu werten und 
ungeöffnet zu vernichten. 


Begründung: Dies ist die Urabstimmungsordnung zur Satzungsänderung! Werden beide angenommen, hätte man damit jederzeit die Möglichkeit, Urabstimmung durch zu führen!

 Dann bin ich mal gespannt auf die Debatte!

Was mich zu diesem Antrag bewegt es folgendes..
Aufgrund unser Internen Debatten, bzlg Tools, Verfahren,..blieb die eigentliche Idee, der Mitbestimmung auf der Strecke! Anstelle das man sich über die hohe der Quoren, der Leute, die man da einbeziehen will, ging es nur noch um Klarnamen, Verifizierbarkeit, oder eben Geheimewahl! Selbst eine Grundsatzdebatte ob man Urwahlen möchte, fand nicht statt! Dabei sind Urwahlen Teil der Demokratie!  Darum lasst uns die Debatte, doch endlich wieder vom Kopf (wie), auf die Füße (was, wer, wie) stellen!
Wir sind eine Mitmachpartei und Basisdemokratisch.. so unser Anspruch!
Nur haben wir das denn in der Realität?
Hätte man von vorherein Urabstimmung in der Satzung, hätte man solche wie #KeinHandschlag usw intern per Urabstimmung von der Basis heraus machen können! Da wir es aber nicht hatten..
Nun ja, wir kennen das Dillema..
BEO und SMV wollen das richtige..
Haben aber jeweils ihre eignen Probleme..
Aber basisdemokratische Mitbestimmung wollen wir doch alle..